11. Juli 2026 · Winterdienst · RZ Gebäudeservice
Schnee und Glätte sind nicht nur lästig – sie sind ein Haftungsrisiko. Rutscht ein Passant auf Ihrem ungeräumten Gehweg aus, haften Sie als Eigentümer unter Umständen für Schmerzensgeld und Behandlungskosten. Hier die wichtigsten Regeln im Überblick.
Die Räum- und Streupflicht liegt grundsätzlich bei der Kommune, wird aber per Satzung fast überall auf die Anlieger übertragen – also auf Haus- und Grundstückseigentümer. Vermieter können die Pflicht per Mietvertrag auf Mieter übertragen, bleiben aber in der Kontrollpflicht. Wer verhindert ist (Beruf, Urlaub, Alter), muss für Vertretung sorgen – genau hier kommt ein professioneller Winterdienst ins Spiel.
Üblich sind werktags etwa 7:00 bis 20:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8:00 oder 9:00 Uhr. Bei anhaltendem Schneefall muss wiederholt geräumt werden. Die genauen Zeiten regelt die städtische Satzung – in Bonn zum Beispiel die Straßenreinigungssatzung.
Gehwege müssen so geräumt sein, dass zwei Fußgänger aneinander vorbeikommen – in der Regel 1 bis 1,5 Meter Breite. Bei Glätte muss zusätzlich gestreut werden. Achtung: In vielen Städten ist Streusalz auf Gehwegen nur eingeschränkt erlaubt – abstumpfende Mittel wie Splitt oder Granulat sind die sichere Wahl.
Mit unserem Winterdienst sind Sie auf der sicheren Seite: Wir räumen und streuen zuverlässig – auch früh am Morgen, auch am Wochenende, für Privathaushalte, Hausverwaltungen und Gewerbe. Tipp: Sichern Sie sich Ihren Platz am besten schon vor dem ersten Frost.