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Räum- und Streupflicht: Das müssen Eigentümer in Bonn wissen

11. Juli 2026  ·  Winterdienst  ·  RZ Gebäudeservice

Schnee und Glätte sind nicht nur lästig – sie sind ein Haftungsrisiko. Rutscht ein Passant auf Ihrem ungeräumten Gehweg aus, haften Sie als Eigentümer unter Umständen für Schmerzensgeld und Behandlungskosten. Hier die wichtigsten Regeln im Überblick.

Wer muss räumen?

Die Räum- und Streupflicht liegt grundsätzlich bei der Kommune, wird aber per Satzung fast überall auf die Anlieger übertragen – also auf Haus- und Grundstückseigentümer. Vermieter können die Pflicht per Mietvertrag auf Mieter übertragen, bleiben aber in der Kontrollpflicht. Wer verhindert ist (Beruf, Urlaub, Alter), muss für Vertretung sorgen – genau hier kommt ein professioneller Winterdienst ins Spiel.

Welche Zeiten gelten?

Üblich sind werktags etwa 7:00 bis 20:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8:00 oder 9:00 Uhr. Bei anhaltendem Schneefall muss wiederholt geräumt werden. Die genauen Zeiten regelt die städtische Satzung – in Bonn zum Beispiel die Straßenreinigungssatzung.

Winterdienst mit Räumfahrzeug in Bonn
Bild: Winterdienst

Wie viel muss geräumt werden?

Gehwege müssen so geräumt sein, dass zwei Fußgänger aneinander vorbeikommen – in der Regel 1 bis 1,5 Meter Breite. Bei Glätte muss zusätzlich gestreut werden. Achtung: In vielen Städten ist Streusalz auf Gehwegen nur eingeschränkt erlaubt – abstumpfende Mittel wie Splitt oder Granulat sind die sichere Wahl.

Die bequeme Lösung: Winterdienst beauftragen

Mit unserem Winterdienst sind Sie auf der sicheren Seite: Wir räumen und streuen zuverlässig – auch früh am Morgen, auch am Wochenende, für Privathaushalte, Hausverwaltungen und Gewerbe. Tipp: Sichern Sie sich Ihren Platz am besten schon vor dem ersten Frost.

Sollen wir das für Sie übernehmen?

Fordern Sie jetzt Ihr kostenloses und unverbindliches Angebot an – wir kümmern uns um den Rest.